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Lösungen rund um das Krankengeld

Krankengeld wird in der Regel gezahlt, wenn jemand aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist oder sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung befindet (§ 44 Abs. 1 SGB V). In der Regel haben unter anderem Personen keinen Anspruch auf Krankengeld, die in einer Jugendhilfeeinrichtung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur beruflichen Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung, Studenten sowie Familienversicherte, insbesondere Ehepartner und Kinder des Versicherten. Ein Anspruch auf Krankengeld kann auch bestehen, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind erkrankt ist und ärztlich bescheinigt wird, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege notwendig ist und nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person geleistet werden kann, wodurch der Versicherte von der Arbeit fernbleibt. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenversicherung gemeldet werden.

Der Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse beginnt am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn der Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in der Vorsorge- oder Reha-Einrichtung.

Der Anspruch ruht jedoch - dies ist besonders wichtig - solange der Krankenversicherte ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, in der Regel während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums. Das Krankengeld wird erst ab dem Tag gezahlt, an dem der arbeitsunfähige Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr vom Arbeitgeber erhält. Ebenso ruht der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und während einer Sperrzeit nach dem SGB III, sowie solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenversicherung nicht gemeldet wird.

Die Dauer des Krankengeldbezugs ist grundsätzlich unbefristet. Allerdings ist die Zahlung von Krankengeld auf 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren begrenzt, wenn es aufgrund derselben Krankheit bezogen wird. Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, wird die Leistungsdauer nicht verlängert, es bleibt bei der Höchstdauer von 78 Wochen in der dreijährigen Blockfrist. Diese beginnt mit dem erstmaligen Auftreten der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Eine neue Krankheit nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit löst jedoch eine neue Blockfrist aus.

Der Anspruch auf Krankengeld endet oder wird gekürzt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente in Anspruch genommen wird.

Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, also des Bruttoeinkommens (§ 47 SGB V). Es darf jedoch 90% des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Das maßgebliche Arbeitsentgelt wird in der Regel anhand des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums ermittelt. Wenn das Entgelt - wie oft üblich - monatlich bemessen ist, wird das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Falls sich vor oder während des Krankengeldbezugs Änderungen in der tatsächlichen oder zu erwartenden Entgelthöhe ergeben, beispielsweise durch eine Arbeitsvertragsänderung oder den Beginn einer neuen Arbeitsstelle, können Probleme auftreten.

Gegen ablehnende Bescheide der Krankenkassen besteht immer die Möglichkeit des Widerspruchs. Sollte auch im Widerspruchsverfahren dem Begehren des Versicherten nicht vollständig entsprochen werden und ein negativer Widerspruchsbescheid erlassen werden, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. In dringenden Fällen kann auch beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Krankengeld beantragt werden.

Klingt - in der Theorie - leicht und einfach, ist - in der Praxis - aber immer wieder problematisch, zum Beispiel:

  • Verzögerte oder fehlerhafte Bearbeitung durch die Krankenkasse: Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse Anträge auf Krankengeld nicht rechtzeitig bearbeitet oder Fehler macht.
  • Fehlende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, nicht aussagekräftige Atteste oder unzureichende Dokumentation: Manchmal können Schwierigkeiten auftreten, wenn die erforderlichen ärztlichen Unterlagen nicht vollständig oder korrekt sind.
  • Unklarheiten bei der Berechnung der Leistungshöhe: Versicherte könnten Schwierigkeiten haben, die korrekte Höhe des Krankengeldes zu verstehen.
  • Probleme im Zusammenhang mit der Dauer des Krankengeldanspruchs: Es kann Unsicherheit darüber geben, wie lange der Anspruch auf Krankengeld dauert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Leistung weiterhin zu erhalten.
  • Ruhen des Krankengeldanspruchs: Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit anderweitige Einkünfte erhält.
  • Kommunikation mit der Krankenkasse: Schwierigkeiten in der Kommunikation mit der Krankenkasse können auftreten, wenn Informationen nicht klar übermittelt werden oder Anfragen nicht ausreichend beantwortet werden oder die Krankenkasse den Versicherten "terrorisiert".
  • Übergänge zwischen verschiedenen Leistungen: Probleme können auftreten, wenn ein Versicherter von einer Leistung wie Arbeitslosengeld auf Krankengeld umsteigt oder umgekehrt. Auch der Übergang von Krankengeld zur Erwerbsminderungsrente ist oft problematisch.
  • Fragen zur Verlängerung des Krankengeldanspruchs: Wenn die Krankheit andauert, könnten Versicherte Fragen zur möglichen Verlängerung ihres Anspruchs auf Krankengeld haben.


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Bei Fragen zum Thema Krankengeld kann Ihnen auch der Krankengeld Ratgber von Rechtsanwalt Mathias Klose wertvolle Unterstüzung bieten: www.krankengeld-ratgeber.de 


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