Lösungen rund um die Erwerbsminderungsrente
Um Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu haben, müssen bestimmte medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein und ein Rentenantrag gestellt werden.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert ist jemand, der aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, bei einer 5-Tage-Woche (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Auch wer teilweise erwerbsgemindert ist, aber keinen Teilzeitarbeitsplatz findet und innerhalb eines Jahres kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann, ist voll erwerbsgemindert (sog. Arbeitsmarktrente).
Krankheit bedeutet eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Eine Behinderung ist eine Abweichung der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit vom Normalzustand.
Besonders häufig führen Krankheiten in den Fachgebieten Orthopädie, Kardiologie oder Psychiatrie zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, etwa Arthrose, Bandscheibenvorfälle, Osteoporose, Gelenkentzündungen, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, Depressionen oder Angststörungen.
Es kann auch dann ein Rentenanspruch bestehen, wenn jemand zwar theoretisch sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber aufgrund besonderer Einschränkungen oder spezifischer Behinderungen nicht kann. Zum Beispiel, wenn der Arbeitsplatz aufgrund eingeschränkter Gehfähigkeit oder fehlender Mobilität nicht erreichbar ist oder die Arbeit unter den üblichen Bedingungen in Betrieben nicht ausgeübt werden kann.
Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit zählt nur die theoretische Möglichkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt keine Rolle. Es ist also unerheblich, wenn der Betroffene keine Stelle findet. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente werden in der Regel durch ärztliche Bescheinigungen, Stellungnahmen, Atteste oder medizinische Sachverständigengutachten beantwortet.
Um Anspruch auf eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente zu haben, darf der Versicherte die maßgebliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Außerdem müssen in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit geleistet worden sein (sog. 3/5-Regelung), und die allgemeine Wartezeit (in der Regel fünf Jahre) muss erfüllt sein.
Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Erwerbsminderung darin, dass sie nicht an die Fähigkeit gebunden ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, sondern an die Fähigkeit, im ausgeübten Beruf weiterhin tätig zu sein.
Hört sich - in der Theorie - sehr einfach und klar an, ist es - in der Praxis - aber oftmals nicht. Wir unterstützen Sie und lösen Ihre Probleme rund um die Erwerbsminderungsrente, zum Beispiel:
- Medizinische Gutachten und Begutachtung: Die Beurteilung der Erwerbsminderung basiert oft auf ärztlichen Gutachten. Es kommt häufig vor, dass die Gutachten unterschiedliche Einschätzungen zur Erwerbsfähigkeit liefern, inbesodere im Bereich der Psychiatrie.
- Nachweis und Anerkennung von Erkrankungen: Manchmal kann es schwierig sein, bestimmte Erkrankungen als ausreichend erwerbsmindernd anzuerkennen, insbesondere wenn sie nicht offensichtlich sind, sich nicht objektiv in medizinischen Untersuchungen nachweisen lassen, z.B. psychische Erkrankungen, oder eher unbekannt sind.
- Bewilligungsdauer: Die Dauer der Erwerbsminderungsrente kann je nach individueller Situation variieren und befristet werden. Es kann zu Unsicherheiten kommen, wie lange die Rente bewilligt wird und unter welchen Bedingungen sie fortgesetzt wird.
- Die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung kann komplex sein. Berufsunfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, im bisherigen Beruf weiterhin tätig zu sein, während Erwerbsminderung die generelle Erwerbsfähigkeit betrifft.
- Antragstellung: Nicht alle Antragsteller sind mit den komplexen Regelungen und Anforderungen des Sozialrechts vertraut und in der Lage die Antragsformular vollständig und richtig auszufüllen.
- Widerspruch und Klageverfahren: Wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, ist es möglich, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht zu klagen.
Viele weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie auch unter www.anwaltskanzlei-klose.de.
Wir lösen Ihre sozialrechtlichen Probleme gerne - sprechen Sie uns an:
Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg
Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1
Email: kanzlei@ra-klose.com
Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 Uhr
Freitag: 8.30 - 13.00 Uhr
Kostenlose Parkplätze
Barrierefrei Kanzlei