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Lösungen rund um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die gesetzliche Unfallversicherung gemäß SGB VII, deren Hauptträger die Berufsgenossenschaften (BG) sind, bietet Schutz bei Arbeitsunfällen. Arbeitsunfälle, definiert in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, umfassen Unfälle während versicherter Tätigkeiten, wie Arbeits- oder Ehrenamtsausübung.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, äußere Einwirkungen auf den Körper, die zu Gesundheitsschäden oder zum Tod führen. Versicherte Tätigkeiten umfassen nicht nur die eigentliche Arbeit, sondern auch den direkten Weg zum und vom Arbeitsort. So kann ein Umweg in bestimmten Fällen als versichert gelten, beispielsweise bei betrieblichen Veranstaltungen.

Auch Abweichungen vom Arbeitsweg, das Überlassen von Kindern an Dritte aufgrund beruflicher Verpflichtungen sowie die Bildung von Fahrgemeinschaften sind versichert. Während der COVID-19-Pandemie hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz am 18.06.2021 Änderungen eingeführt, die Homeoffice-Aktivitäten dem gleichen Versicherungsschutz wie Tätigkeiten am Unternehmensstandort unterstellen.

Häufig entstehen Kontroversen darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Ein innerer Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit ist entscheidend. Unklarheiten ergeben sich bei Betriebssport, Betriebsausflügen oder Pausen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Ein Gesundheitsschaden bezieht sich auf regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustände. Streitigkeiten entstehen oft bei der Klärung, ob der Gesundheitsschaden durch den Arbeitsunfall verursacht wurde, insbesondere wenn bereits bestehende Krankheiten eine Rolle spielen.

Gegen ablehnende Bescheide der Unfallversicherungsträger kann Widerspruch eingelegt und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Bei Arbeitsunfällen gelten besondere Haftungsregeln. Schadensersatzansprüche gegen Unternehmer und Kollegen bestehen in der Regel nur bei vorsätzlichem Handeln. Unternehmer haften nur bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen, nicht bei Fahrlässigkeit. Ähnliche Regelungen gelten für Personen, die durch betriebliche Tätigkeiten Versicherungsfälle verursachen.

Probleme nach Arbeitsunfällen sind typischerweise:

  • Anerkennung als Arbeitsunfall: Oftmals besteht Uneinigkeit darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Dies kann auf unterschiedlichen Interpretationen des "inneren Zusammenhangs" zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit beruhen.
  • Gesundheitsschädigung und Kausalität: Die Feststellung, ob eine Gesundheitsschädigung durch den Arbeitsunfall verursacht wurde, kann zu Streitigkeiten führen. Besonders komplex wird es, wenn vorbestehende Gesundheitsprobleme existieren, die den Schaden beeinflussen könnten.
  • Betriebssport und Betriebsveranstaltungen: Unfälle während betrieblicher Sportaktivitäten oder Veranstaltungen können zu Unsicherheiten führen, ob sie als Arbeitsunfälle betrachtet werden können.
  • Haftung von Unternehmern und Kollegen: Die Haftungsregeln variieren je nach Absicht des Handelns. Schadensersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Kollegen bestehen oft nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten.
  • Wegeunfälle und Fahrgemeinschaften:  Die Abgrenzung zwischen Arbeitswegen und privaten Wegen kann zu Fragen führen, ebenso wie die Frage, ob Unfälle in Fahrgemeinschaften versichert sind.

 

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