Lösungen rund um die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung
Ein Mandant sagte einmal nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu mir: "Betriebsprüfungen durch das Finanzamt sind ein Horror. Aber nichts im Vergleich zur Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung!". Wenn es auch nicht in jedem Fall so schlimm kommt, werden viele Unternehmer diesen Satz - zumindest in ähnlicher Form - unterstreichen. Denn Betriebsprüfungen bringen einem Unternehmer nur in seltensten Fällen ein positives Ergebnis, zu einer Erstattung von zuviel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen kommt es nur ausnahmsweise. Üblicherweise ist der beste Fall, dass es nicht zu einer Nachforderung kommt. Oft kommt es aber zu erheblichen Nachforderungen durch die DRV; die Nachforderungen sind auch nicht auf grundsätzlich betriebsprüfungsriskante Bereichen oder Branachen, wie Bau, Gastronomie oder Transport, beschränkt, sondern können jeden Betrieb treffen, da die strenge Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Rentenversicherung immer neue Möglichkeiten bietet, die Sozialkassen durch Beiträge und Säumniszuschläge zu füllen, beispielsweise:
- Änderungen in der Beurteilung der Sozialversichersicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in GmbH und UG.
- Schwierigkeiten in der Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei der Tätigkeit von Dritten für das Unternehmen - "Scheinselständigkeit".
- Neue Rechtsprechung zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit bei der Zwischenschaltung einer ein-Mann-UG oder ein-Mann-GmbH.
- Korrekte Erfassung von Mitarbeitern und Arbeitszeiten - "Schwarzarbeit".
- Richtige Einordnung von vertraglichen Dienstleistungen als Werkverträge, Dienstverträge oder Arbeitsverträge.
- Mitarbeit von Gesellschaftern oder Familienangehörigen oder ausdrückliche vertragliche Grundlage.
Rechtliche Grundlage einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung durch die DRV ist § 28p SGB V. Die Träger der Rentenversicherung prüfen gem. § 28p SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle 4 Jahre.
Über das Ergebnis der Betriebsprüfung informiert die Rentenversicherung in einem Abschlussgespräch und - bei Nachforderungen - in einer Anörung (§ 24 SGB X). Der Anhörung kann Grund und Höhe der beabsichtigten Nachforderung entnommen werden, ebenso die Erhebung von Säumniszuschlägen. Nach der Anhörung ergeht dann der Betriebsprüfungsbescheid. Die Nachforderung wird am drittletzten Bankarbeitstag des auf das Bescheidsdatum folgenden Monats fällig.
Gegen den Betriebsprüfungbescheid kann der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden. Dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung, so dass die Nachforderung aus dem Betriebsprüfungsbescheid trotz Widerspruchs fällig bleibt und von der Einzugsstelle eingezogen werden kann. Kann die Nachforderung nicht oder nicht vollständig beglichen werden, muss zusätzlich zum Widerspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Rentenversicherung gestellt werden und/oder ein sozialgerichtlicher Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Diese hat, wie der Widerspruch, keine aufschiebende Wirkung, so dass auch hier zusätzliche Maßnahmen in Gestalt eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der DRV gestellt werden und/oder ein sozialgerichtlicher Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
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